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Hier erfahren Sie, was Balkonsolaranlagen sind und wie Sie diese in Betrieb nehmen.
Steckerfertige Balkonsolaranlagen, sogenannte Balkonkraftwerke, sind eine unkomplizierte Möglichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher, selbst umweltfreundlich Strom zu erzeugen. Unter den Begriff Balkonsolaranlagen fallen Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zwei Kilowatt (kW) und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere (VA). Es können mehrere Balkonsolarmodule betrieben werden, sofern die genannten maximalen Leistungswerte in Summe nicht überschritten werden.
Der Betrieb mehrerer steckerfertiger Balkonsolaranlagen ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe der Leistung der PV-Module die Grenze von zwei Kilowatt oder die Gesamt-Wechselrichterleistung von 800 Voltampere nicht überschreitet. Darüber hinausgehende Balkonsolaranlagen unterliegen der Anmeldepflicht für Photovoltaikanlagen. Eine Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme ist für diese Anlagen nicht mehr zulässig.
Für die Anmeldung ist nur eine Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur erforderlich. Diese muss binnen eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen und kann entweder durch den Anlagenbetreiber selbst oder von einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden. Die Pflicht zur Übermittlung einer zusätzlichen Inbetriebsetzungsanzeige an den Netzbetreiber entfällt, da dieser direkt auf die Daten aus dem Marktstammdatenregister zurückgreift.
Zum Betrieb einer Balkonsolaranlage ist ein Smart Meter bzw. Zweirichtungszähler erforderlich. Sollte noch ein mechanischer Zähler installiert sein, ist dieser durch den Messstellenbetreiber schnellstmöglich zu wechseln. Die Balkonsolaranlage darf in Betrieb bereits genutzt werden. Das Rückwärtsdrehen des mechanischen Zählers wird übergangsweise geduldet.
Die Installation einer steckerfertigen Balkonsolaranlage schließt den Betrieb einer zusätzlichen Dachsolaranlage nicht aus. Werden durch Balkonanlagen erzeugte Strommengen in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist, besteht kein Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Diese Strommengen werden der sogenannten unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
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