Einspeisung

Anmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen

Am 16. Mai 2024 ist das Solarpaket I in Kraft getreten. Es beinhaltet Maßnahmen für Gewerbe und Handel, Wohngebäude, Balkon- und Freiflächensolaranlagen und stellt die Weichen für einen beschleunigten Ausbaus der Photovoltaik (PV). An vielen weiteren Stellen wurden die Regelungen zugunsten der Anlagenbetreibenden erheblich vereinfacht.
Das Solarpaket I im Überblick vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fasst die wesentlichen Änderungen zusammen.

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Anmeldung Photovoltaikanlagen

und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

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Ortsfeste Stromspeicher, die mittelbar oder unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, sind durch den Installateur nach der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden. Darüber hinaus ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur erforderlich. Anderenfalls kann es bei der Solaranlage zu Kürzungen von EEG-Förderzahlungen kommen.

Ändern sich die Speicherkapazität (in kWh) und die Speicherleistung (kW), sind die Änderungen im MaStR an der bestehenden Einheit zu registrieren und beim Netzbetreiber anzumelden.

Nach den bisherigen Regelungen wurden Speicher nur dann als Bestandteil einer EEG-Anlage betrachtet, wenn sie ausschließlich mit erneuerbarem Strom gespeist wurden. Das Solarpaket I ermöglich nun die flexible Nutzung von Speichern sowohl für die Speicherung von EE-Strom als auch für den Handel mit Netzstrom („Multi-Use“). Durch den netzdienlichen Betrieb sollen Leistungsüberschüsse im Netz aufgefangen und das Stromnetz vor Überlastung geschont werden.

Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW gehören zu den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und sind daher netzdienlich steuerbar auszulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Speicher auf eine Beladung aus dem Netz umgestellt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Stromspeicher softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist.

Post EEG – ausgeförderte Photovoltaik-Anlagen

Welche Möglichkeiten bestehen für den Weiterbetrieb Ihrer ausgeförderten Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 100 Kilowatt?

Der Vergütungsanspruch des eingespeisten Solarstroms endet nach Ablauf von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Wurde die Photovoltaik-Anlage beispielsweise am 03.02.2003 in Betrieb genommen, läuft die Förderung am 31.12.2023 aus.

Mit der EEG-Novelle 2021 hat der Gesetzgeber für sogenannte ausgeförderte EEG-Anlagen bis 100 Kilowattstunden eine gesetzliche Auffangvergütung verabschiedet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Jahresmarktwert Solar, der sich am Börsenstrompreis orientiert, abzüglich eines gesetzlich vorgesehenen Abzugsbetrags für die Vermarktung der Strommengen. Jahresmarktwert und Abzugsbetrag werden von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und auf der Internetseite https://www.netztransparenz.de/ veröffentlicht.

Eine Anzeigepflicht für die Nutzung der Auffangvergütung besteht nicht. Solange uns keine Anmeldung eines Direktvermarkters für die Anlage vorliegt, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die Auffangvergütung in Anspruch genommen wird. Abrechnung und Auszahlung der gesetzlichen Auffangvergütung erfolgt durch die Stadtwerke Peine.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit sich einen Direktvermarkter zu suchen, der die eingespeisten Strommengen abnimmt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem individuell mit Ihrem Direktvermarkter vereinbarten Vergütungspreis. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall direkt durch den Direktvermarkter.

Ein Wechsel von der Auffangvergütung in die Direktvermarktung ist jederzeit möglich und den Stadtwerken Peine mit einer Frist von einem Monat vor Beginn der Direktvermarktung durch den gewählten Direktvermarkter anzuzeigen.

Das Einspeisemanagement ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme zur Entlastung von Netzengpässen. Der verantwortliche Netzbetreiber kann nach den besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Einspeisemanagements auch die Einspeisung aus Erneuerbare Energien (EE) - und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) vorübergehend abregeln, wenn Netzkapazitäten für den Abtransport des insgesamt erzeugten Stroms nicht ausreichen.

Das Einspeisemanagement kommt allerdings nach der gesetzlichen Rangfolge nur zum Einsatz, wenn der Netzengpass nicht bereits durch andere geeignete Maßnahmen – insbesondere durch eine Abregelung konventioneller Kraftwerke – ausreichend entlastet werden kann. Wird EE- oder KWK-Strom per Einspeisemanagement abgeregelt, hat der Anlagenbetreiber gegenüber seinem Anschlussnetzbetreiber Anspruch auf Entschädigung, die sogenannte Ausfallvergütung.

Weitere Informationen zum Einspeisemanagement finden Sie im Leitfaden der Bundesnetzagentur

Um die zeitweise Überlastung der lokalen Stromnetze zu verhindern, galt bislang für alle Photovoltaikanlagen eine Wirkleistungsbegrenzung, auch 70%-Regelung genannt.

Diese sah vor, dass Anlagenbetreiber höchstens 70 % der Wirkleistung ihrer Anlage ins Netz einspeisen dürfen. Unter Wirkleistung versteht man die maximal erzielbare Nutzleistung, also den Wechselstrom, der unter optimalen Bedingungen ins Netz eingespeist werden kann.

Im Rahmen der Novelle zum Energiesicherungsgesetz wurde die 70%-Regel für Neuanlagen bis einschließlich 25 Kilowatt-Peak, die nach dem 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, abgeschafft.

Seit dem  01.01.2023 ist die Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 Kilowatt-Peak durch die EEG-Novelle weggefallen. Anlagenbetreibern steht es frei, die pauschale 70%-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Die Absicht zur Erhöhung der Einspeiseleistung ist den Stadtwerken Peine im Vorfeld mitzuteilen, damit wir die Netzverträglichkeit der Maßnahmen prüfen können. Nutzen Sie dazu bitte das nachfolgende Formular und senden Sie es an einspeisung@stadtwerke-peine.de:

Antrag – Aufhebung 70-Prozent-Regel

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Rückmeldung von den Stadtwerken Peine, ob der Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung technisch zugestimmt werden kann.

Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung über 7 Kilowatt-Peak müssen sich noch gedulden. Die Befreiung von der 70%-Regelung ist erst möglich, wenn die PV-Anlage mit einem Smart-Meter-Gateway nachgerüstet wird. Über dieses Gateway hat der Netzbetreiber dann direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlage und kann die Einspeisung bei drohender Netzüberlastung gezielt unterbrechen.

Sie haben Fragen? Wir helfen gerne!

Persönlich im Kundenzentrum in der Woltorfer Str. 64 in 31224 Peine.
Telefon: 05171 46-333
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